Ihre Unterstützung

Die Stiftung lebt von einer starken Gemeinschaft. Je größer die Unterstützung aus der Gemeinschaft, umso mehr kann im Einzelnen bewirkt werden. Die Arbeit der Stiftung wird aus den Erträgen der Vermögensanlage des Stiftungsvermögens und aus Spenden finanziert. Jeder noch so kleine Beitrag kann am Ende Großes bewirken und dazu beitragen, ein lebensfähiges und bürgerfreundliches Gemeinwesen, geprägt durch Vereine, Institutionen, Verbände und Gruppen unserer Gemeinde zu erhalten - von Bürgern für Bürger. Wir fördern Vorhaben, die im Interesse unserer Gemeinde und unserer Bürger liegen, für die staatliche Mittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen.

Bringen auch Sie sich aktiv ein und unterstützen Sie die Ziele der Bürgerstiftung. Möglichkeiten dafür gibt es mehrere:

Entweder Sie unterstützen ganz allgemein, ohne Angabe eines Zwecks.

* bis zu 500 € - die Mittel werden zur Finanzierung von Projekten verwendet, die Entscheidung trifft der Stiftungsrat

* über 500 €: 80% fließen in das Stiftungsvermögen, 20 % in die Finanzierung von Projekten

oder Sie unterstützen konkret, mit Angabe eines Zwecks:

Die Höhe der Zuwendung kann beliebig sein, die Verwendung erfolgt so wie von Ihnen bestimmt - entweder zur Finanzierung von Projekten oder zur Erhöhung des Stiftungsvermögens.

Ihre Zuwendung können Sie wie folgt überweisen:

Stiftergemeinschaft der Erzgebirgssparkasse
DE48 8705 4000 0725 0706 17
Verwendungszweck: Bürgerstiftung Gornsdorf SPENDE (entweder mit oder ohne Benennung eines Zwecks bzw. Projektes) oder  ZUSTIFTUNG.

Steuerliche Aspekte

Für alle Zuwendungen, die den Betrag von 300€ übersteigen, erhalten Sie eine Spendenbescheinigung. Zuwendungen bis 300 € können Sie einfach mittels Einzahlungsbeleg oder Kontoauszug steuerlich geltend machen.

Bis zu 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte sind als Sonderausgaben jährlich steuerlich abzugsfähig. Dieser Sonderausgabenabzug steht Ihnen auch bei Zuwendungen in das Stiftungsvermögen offen. Zusätzlich können Sie als Stifter/Stifterin weitere Beträge in Höhe von bis zu 1 Mio. € (bei gemeinsam veranlagten Ehegatten bis zu 2 Mio. €) im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für diese Zuwendungen geltend machen. Der Betrag kann auf Antrag steuerlich auf bis zu 10 Jahre verteilt werden. Kapitalgesellschaften können den erhöhten Abzugsbetrag nicht in Anspruch nehmen.

 

 

 

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